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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

(Unternehmergeschäft)

 

1. Allgemeines

1.1.     Die Vink Austria GmbH („Auftragnehmer“) kontrahiert ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), die für alle Leistungen gelten, zu denen sich der Auftragnehmer gegenüber seinem Vertragspartner („Auftraggeber“) verpflichtet. Sie gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in diesem Zusammenhang Subunternehmer einsetzt.

1.2.     Die AGB gelten nur für Verträge des Auftragnehmers mit Unternehmern iSd § 1 Abs 1 Z 1 KSchG als Auftraggeber, das heißt für zweiseitige Unternehmergeschäfte. Hingegen gelangen die AGB bei Geschäften des Auftragnehmers mit Verbrauchern nicht zur Anwendung.

1.3.     AGB des Auftraggebers werden kein Vertragsbestandteil des gegenständlichen Rechtsgeschäftes und der gesamten weiteren Geschäftsbeziehung. Dies ist unabhängig davon, ob sich der Auftragnehmer zu diesen äußert und ob bzw wann sie dem Auftragnehmer zur Kenntnis gebracht werden.

1.4.     Abweichende Vereinbarungen zu einzelnen Bestimmungen dieser AGB beziehen sich nur auf diese Bestimmungen und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

2. Vertragsabschluss / Vertragsänderungen

2.1.     Sämtliche Angebote des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber sind, soweit nicht ausdrücklich anders vom Auftragnehmer bezeichnet, freibleibend. Sie stellen daher keine bindenden Angebote dar, sondern eine Aufforderung an den Auftraggeber, dem Auftragnehmer ein verbindliches Angebot zu unterbreiten. Der Auftraggeber gibt mit seiner Bestellung der Waren und/oder Leistungen ein verbindliches Angebot zum Vertragsabschluss ab, an das er 14 Tage gebunden ist. Wenn der Auftraggeber ein solches Angebot an den Auftragnehmer stellt, wird ihm der Auftragnehmer in aller Regel eine Nachricht übermitteln, die den Eingang der Bestellung bestätigt und deren Einzelheiten anführt (Bestellbestätigung). Die Bestellbestätigung stellt keine Annahme des Angebots dar, sondern informiert den Auftraggeber über den Eingang seiner Bestellung. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftragnehmer die bestellte Ware und/oder Leistung innerhalb der Annahmefrist liefert oder das Angebot durch eine weitere Erklärung an den Auftraggeber innerhalb der Annahmefrist annimmt.

2.2.     Mündliche Zusagen des Auftragnehmers sind nur dann verbindlich, wenn diese entweder schriftlich bestätigt werden oder ihnen – zB durch Übersendung der Ware und/oder Durchführung der Leistung – entsprochen wird.

2.3.     Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

 

3. Preise / Zahlung / Mengen

3.1.     Sämtliche angegebenen Preise sind gültig ab Lager und enthalten keine Liefer-, Versicherungs-, Verpackungs- und Aufstellungskosten. Die genannten Kosten werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Bei Bestellungen, die insgesamt einen Warenwert (Gesamtpreis) von EUR 100,- nicht überschreiten, ist der Auftragnehmer berechtigt, einen Mindermengenzuschlag von EUR 24,95- zu verrechnen.

3.2.     Sofern nicht explizit angegeben, enthalten die angegebenen Preise keine Umsatzsteuer und ist diese zusätzlich vom Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber hat auch sämtliche sonstigen auf die Preise anfallenden Abgaben, Gebühren, Steuern und Nebenspesen in voller Höhe zu tragen.

3.3.     Die Berechnung und Angabe der Preise erfolgt in EURO.

3.4.     Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung. Zahlungen sind – soweit nicht ausdrücklich eine Zahlungsfrist eingeräumt wurde – nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig.

3.5.     Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

3.6.     Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers – insbesondere wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen – ist ausgeschlossen.

3.7.     Beim Auftragnehmer eingehende Zahlungen des Auftraggebers tilgen zuerst Zinseszinsen, dann Zinsen und Nebenspesen, dann vorprozessuale Kosten (wie Kosten eines beigezogenen Anwalts oder Inkassobüros) und dann das aushaftende Kapital, beginnend mit der ältesten Schuld.

3.8.     Bestehen Forderungen aus verschiedenen Lieferungen bzw. Leistungen, so entscheidet der Auftragnehmer über die Verrechnung von Geldeingängen.

3.9.     Sämtliche Forderungen des Auftragnehmers werden sofort fällig, wenn der Auftraggeber mit der Erfüllung auch nur einer Verbindlichkeit in Verzug gerät. In diesem Fall sind auch sämtliche vom Auftragnehmer gewährten Skonti, Rabatte oder Nachlässe hinfällig. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Vermögens abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers rechtfertigen oder vergleichbare Gründe auftreten, die es dem Auftragnehmer unzumutbar machen, am Vertrag festzuhalten. Ist eine Bezahlung in Raten vereinbart, so kann der Auftragnehmer bei Verzug des Auftraggebers daher die gesamte Entrichtung der noch offenen Schuld des Auftraggebers (einschließlich künftiger Raten) verlangen (Terminsverlust). Ein (qualifizierter) Verzug des Auftraggebers bildet davon unabhängig einen Grund für den Rücktritt vom Vertrag durch den Auftragnehmer. Ein Rücktrittsrecht des Auftragnehmers besteht auch dann, wenn die Zahlung des Auftraggebers drittfinanziert werden soll und eine entsprechende Finanzierungszusage eines Dritten (zB Bank) vom Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer nicht binnen angemessener Frist schriftlich nachgewiesen werden kann.

3.10.   Im Falle des Zahlungsverzugs oder begründeter Sorge über die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, hat der Auftragnehmer unbeschadet der gesetzlichen Rechtsfolgen das Recht, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen des Auftraggebers abhängig zu machen.

 

4. Lieferung

4.1.     Sollte die Lieferung der Waren vereinbart werden, erfolgt diese auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Daher sind auch Mehrkosten für eine vom Auftraggeber gewünschte Expresslieferung von diesem zu tragen. Die Art der Lieferung (Art der Versendung der Ware und Transportmittel) hängt von den bestellten Waren ab und wird vom Auftragnehmer – unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers – bestimmt. Die Lieferung erfolgt an die vom Auftraggeber bekannt gegebene Lieferadresse und zum vereinbarten Lieferzeitpunkt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen des Lieferzeitpunktes vorzunehmen, wenn der Einhaltung dieser Lieferfrist im Einzelfall besondere Gründe entgegenstehen. Darüber wir der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informieren.

4.2.     Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Waren zur vereinbarten Lieferzeit abzunehmen. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für sämtliche durch seinen Annahmeverzug verursachten Aufwendungen.

4.3.     Die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware geht bei Selbstabholung in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in welchem er die Ware abholt oder mit der Abholung in Annahmeverzug gerät (Punkt 4.2.). Im Falle der Lieferung geht die Gefahr in jenem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in welchem die Ware die Sphäre des Auftragnehmers verlässt (zB Übergabe an den Lieferanten) oder – bei Verzögerung der Lieferung infolge von vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen – bei Versandbereitschaft des Auftragnehmers. Das gilt sinngemäß auch für den Fall, dass Teillieferungen vereinbart sind. Der Abschluss einer Transportversicherung wird nur über schriftlichen Auftrag des Auftraggebers und auf dessen Kosten vorgenommen. Soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten für die Lieferung ergänzend die von der Internationalen Handelskammer herausgegebenen „Incoterms“ in der jeweils geltenden Fassung.

4.4.     Die Einhaltung einer verbindlich vereinbarten Lieferfrist durch den Auftragnehmer setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Auftraggeber voraus. Dementsprechend ruhen die Lieferpflichten des Auftragnehmers, solange der Auftraggeber sich mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus dem gegenständlichen Rechtsgeschäft oder auch aus der sonstigen Geschäftsbeziehung in Verzug befindet.

4.5.     Die Lieferpflichten des Auftragnehmers ruhen auch dann, wenn er an der Lieferung durch höhere Gewalt bzw. andere Umstände, die von ihm nicht zu vertreten sind, gehindert ist. Betriebs- und Verkehrsstörungen und nicht ordnungsgemäße Lieferungen von Unterlieferanten gelten auch als höhere Gewalt. Wird durch diese Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so befreit dies den Auftragnehmer von seiner Lieferungs- und Leistungspflicht. Sollten zum Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit bereits Teillieferung erfolgt sein, so erstreckt sich der Wegfall der Lieferungs- und Leistungspflicht nur auf die noch nicht erfolgte Lieferungen und hat der Auftraggeber das (aliquote) Entgelt für die übrigen Teillieferungen wie vereinbart zu leisten.

4.6.     Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt. Dem Auftraggeber entstehen im Falle von Teillieferungen keine Mehrkosten gegenüber den Lieferkosten bei Gesamtlieferung.

4.7.     Wird eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist vom Auftragnehmer überschritten, kann der Auftraggeber unter schriftlicher Setzung einer Nachfrist von vier Wochen bzw. bei Sonderbestellware unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von acht Wochen vom Vertrag zurücktreten.

4.8.     Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Verständigung durch den Auftragnehmer die beim Auftragnehmer gelagerte Ware unverzüglich, jedenfalls aber binnen einer Woche abzuholen oder durch einen vom Auftraggeber bestimmten Dritten abholen zu lassen. Für Lagerungen nach Liefer- oder Abholterminüberschreitungen schuldet der Auftraggeber ein angemessenes Entgelt.

 

5. Retourwaren und deren Vergütung

Ordnungsgemäß und somit mangelfrei ausgefolgte Waren werden vom Auftragnehmer grundsätzlich nicht zurückgenommen. Wird dennoch im Einzelfall eine solche Rücknahme zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart, muss die Ware originalverpackt, nicht verschmutzt, unbeschädigt und in wiederverkaufsfähigem Zustand an den Auftragnehmer zurückgestellt werden. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, für die Rücknahme ein im Einzelnen zu vereinbarendes Entgelt als Bearbeitungsentgelt zu verlangen; dies unabhängig von allfälligen anderen sich insbesondere aus Beschädigungen oder Verschmutzungen ergebenden Abzügen nach Prüfung der Waren und allfälligen im Einzelfall zu vereinbarenden Rückholkosten.

 

6. Toleranzen

Dem Auftraggeber zumutbare, nur geringfügige und sachlich gerechtfertigte Abweichungen von Prospektangaben, Abbildungen und Mustern in Farbe, Maßen, Mengen, Gewichten und Qualitäten sind zulässig.

 

7. Kostenvoranschlag

7.1.     Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen des Auftragnehmers wird – obwohl diese nach bestem Fachwissen erstellt werden – keine Gewähr übernommen.

7.2.     Bei Kostenvoranschlägen des Auftragnehmers handelt es sich stets um freibleibende Angebote.

7.3.     Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind – sofern nichts Abweichendes vereinbart ist – kostenpflichtig.

 

8. Mahn- und Inkassokosten / Verzug und Verzugszinsen

8.1.     Der Auftraggeber trägt sämtliche angemessenen Kosten, die dem Auftragnehmer während oder nach der Vertragsdauer erwachsen für die Hereinbringung fälliger Forderungen, insbesondere auch durch Mahnung und Inkasso (zu dem beim Auftragnehmer und seinen Beauftragten üblichen Spesen) oder für sonstige außergerichtliche und gerichtliche Betreibungen, wenn der Auftraggeber diese Kosten durch vertragswidriges Verhalten verursacht hat.

8.2.     Im Verzugsfall und auch im Auflösungsfall wegen Verzugs schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. Sonstige Rechte des Auftragnehmers aus der Vertragsverletzung des Auftraggebers bleiben davon unberührt. Dementsprechend hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer – unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug – auch alle durch den Zahlungsverzug verursachten Schäden des Auftragnehmers zu ersetzen.

 

9. Gewährleistung, Garantie und Haftung

9.1.     Sofern der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber Garantiepflichten (zB Herstellergarantien) hinsichtlich der Waren und/oder der Leistungen übernimmt, werden die sich aus der Garantie ergebenden Pflichten des Auftragnehmers durch die nachfolgenden Regelungen des Punkt 9. nicht eingeschränkt.

9.2.     Der Auftragnehmer leistet Gewähr nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 922 ff ABGB und den Konkretisierungen in den folgenden Punkten.

9.3.     Als Übergabe gilt der Zeitpunkt  des Gefahrenübergangs (Punkt 4.3.).

9.4.     Die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers erstreckt sich nicht auf Mängel, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind. Der Auftragnehmer leistet daher keine Gewähr für Mängel, die durch vom Auftraggeber veranlasste Veränderungen an der Ware verursacht werden (zB Zugabe von Stoffen oä). Eine Mitwirkungs- oder Warnpflicht des Auftragnehmers ist in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.

9.5.     Ist die Ware und/oder die Leistung bei Übergabe mangelhaft, so kann der Auftraggeber vorerst nur Nachbesserung (Verbesserung oder Austausch) vom Auftragnehmer verlangen, wobei der Auftragnehmer bestimmt, ob er dem Verlangen durch Verbesserung oder Austausch entspricht. Eine vom Auftraggeber veranlasste Mängelbehebung durch Dritte bei Vorliegen eines Gewährleistungsfalles ist – bei sonstigem Verlust sämtlicher Gewährleistungsansprüche – unzulässig. Die Kosten einer durch den Auftraggeber selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat der Auftragnehmer nur dann zu tragen, wenn vom Auftragnehmer dazu im Voraus die schriftliche Zustimmung zur Kostenübernahme gegeben hat.

9.6.     Ist die Nachbesserung unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber zusätzlich das Recht, Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, Rücknahme der Ware gegen Erstattung des Kaufpreises vom Auftragnehmer zu verlangen, wobei der Auftragnehmer bestimmt, ob dem Verlangen durch Preisminderung oder Rücknahme der Ware gegen Erstattung des Kaufpreises entsprochen wird.

9.7.     Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen und allfällige Mängel sofort, spätestens aber binnen fünf Tagen nach Übergabe (laut Lieferschein) unter Angabe der Rechnungs- und der Versandnummer schriftlich geltend zu machen. Unterlässt der Auftraggeber diese Mängelrüge, so gilt die Ware als genehmigt. Die unterlassene, verspätete oder nicht formgerechte Bemängelung hat den Verlust von Ansprüchen aus Gewährleistung, Schadenersatz und aus Irrtum über die Mangelhaftigkeit der Ware zur Folge.

9.8.     Den Auftraggeber trifft die Obliegenheit, bei der Auslieferung der Ware deren Übereinstimmung mit der Bestellung sofort optisch, als auch nach Maßgabe angegebener Produktbezeichnungen und Chargenziffern zu kontrollieren.

9.9.     Die Gewährleistung durch den Auftragnehmer setzt voraus, dass sich der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Vertrag nicht im Rückstand – insbesondere in Zahlungsverzug – befindet.

9.9.     Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Mängeln der Ware sechs Monate ab dem Gefahrenübergang (Punkt 4.3.). Bei allen sonstigen Leistungen (zB Lieferung von Austauschteilen) beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate.

9.10.   Eine Schadenersatzpflicht des Auftragnehmers setzt grobes Verschulden (grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) voraus und ist auf den Ersatz des unmittelbaren positiven Mangelschadens beschränkt. Der Höhe nach ist eine Haftung mit der Deckungssumme der bestehenden Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers beschränkt. Der Ersatz eines entgangenen Gewinns, von Folgeschäden, mittelbaren Schäden oder Drittschäden ist jedenfalls ausgeschlossen. Auf Personenschäden findet diese Haftungsbeschränkung keine Anwendung.

9.11.   Der Auftraggeber trägt die Beweislast für ein Verschulden des Auftragnehmers. Seine Ersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab evidenter Erkennbarkeit von Schaden und Schädiger, unabhängig davon jedenfalls in vier Jahren nach der Übergabe (Punkt 9.3.).

 

10. Eigentumsvorbehalt

10.1.   Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Entgelte aus diesem Vertrag im Eigentum des Auftragnehmers. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Ware durch den Auftraggeber sind vor deren vollständiger Bezahlung unzulässig.

10.2.   Der Auftraggeber verpflichtet sich, bis zur Erlangung des Eigentums durch vollständige Bezahlung sorgsam mit den gelieferten Waren umzugehen.

10.3.   Sollte der Auftraggeber die im Vorbehaltseigentum des Auftragnehmers stehende Ware weiterverarbeiten, so erwächst dem Auftragnehmer am Endprodukt ein Eigentumsrecht in jenem Umfang, der dem Wertanteil (Verkehrswert) der eingesetzten Materialien am Endprodukt entspricht.

10.3.   Erfüllt der Auftraggeber unberechtigt eine wesentliche Verpflichtung – insbesondere seine Zahlungspflicht – aus diesem Vertrag nicht ordnungsgemäß, so hat der Auftragnehmer das jederzeitige Recht, die Ware vom Auftraggeber herauszuverlangen und diese auch ohne Mitwirkung des Auftraggebers und auf dessen Kosten einzuziehen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Auftragnehmer stellt keinen Vertragsrücktritt des Auftragnehmers dar, außer der Auftragnehmer erklärt schriftlich den Rücktritt.

10.4.   Sollte die noch im Eigentum des Auftragnehmers stehende gelieferte Ware durch einen Dritten gepfändet, beschlagnahmt, beschädigt oder vernichtet werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer sofort zu verständigen und ihm sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen. Falls ein Dritter auf die wegen des Eigentumsvorbehaltes noch im Eigentum des Auftragnehmers stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen will, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Dritten darauf hinzuweisen, dass diese Ware im Eigentum des Auftragnehmers steht.

10.5.   Sich aus einem Bestellvorgang ergebende Lieferungen stellen – auch wenn sie abschnittsweise ausgeliefert und/oder verrechnet werden – einen einheitlichen Auftrag dar.

10.6.   Zur Weiterveräußerung der im Vorbehaltseigentum des Auftragnehmers stehenden Waren ist der Auftraggeber nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt. Auch dann ist der Auftraggeber zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Käufer von der nachfolgend geregelten Sicherungszession verständigt oder die Zession in seinen Geschäftsbüchern, Lieferscheinen und Rechnungen anmerkt. Der Auftraggeber tritt sämtliche Forderungen, die diesem gegenüber Dritten durch Veräußerung (oder Weiterverarbeitung) der Waren des Auftragnehmers entstehen, hiermit bis zur endgültigen Bezahlung der Forderungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber an den Auftragnehmer ab. Befindet sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer in Zahlungsverzug, so ist er verpflichtet, bei ihm eingehende Erlöse aus dem Weiterverkauf der im Vorbehaltseigentum des Auftragnehmers stehenden Waren auszusondern und diese für den Auftragnehmer zu halten.

 

11. Aufrechnung

11.1.   Der Auftragnehmer ist berechtigt, zwischen sämtlichen Ansprüchen des Auftraggebers, soweit diese pfändbar sind, und sämtlichen Verbindlichkeiten des Auftraggebers ihm gegenüber aufzurechnen.

11.2.   Der Auftraggeber verzichtet unbedingt und unwiderruflich darauf, seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Auftragnehmer durch Aufrechnung aufzuheben.

 

12. Datenschutz

Die Datenschutzmitteilung des Auftragnehmers mit sämtlichen Informationen zum Datenschutz ist online unter https://www.vink-austria.at/de/t/dsgvo abrufbar. Auf Wunsch des Auftraggebers wird ihm der Auftragnehmer die Datenschutzmitteilung unverzüglich auch postalisch oder per E-Mail übermitteln.

 

13. Adressänderung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Zustelladresse, seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse oder seines gewöhnlichen Aufenthalts unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, solange der vorliegende Vertrag nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Bis zur Bekanntgabe einer geänderten Adresse können Erklärungen des Auftraggebers rechtswirksam an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.

 

14. Abtretung von Rechten

Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle oder einzelne Rechte aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten. Der Auftraggeber gibt zu einer solchen Abtretung vorweg seine Zustimmung.

 

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

15.1.   Als Erfüllungsort (sowohl für Lieferung als auch für Zahlung) wird Wien vereinbart, unabhängig davon, an welchem Ort die Übergabe erfolgt.

15.2.   Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dem sich daraus ergebenden Rechtsverhältnis ist das sachlich zuständige Gericht in Wien zuständig.

15.3.   Auf diesen Vertrag findet österreichisches Recht – unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts – Anwendung.

 

16. Schlussbestimmungen

16.1.   Die Vertrags- und Kommunikationssprache ist Deutsch.

16.2.   Sind oder werden einzelnen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt jene wirksame Klausel, die der weggefallenen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.

16.3.   Die Kosten einer etwaigen Vergebührung des gegenständlichen Vertrages sind vom Auftraggeber zu tragen.

16.4.   Sämtliche Nachrichten an den Auftragnehmer sind an Vink Austria GmbH, IZ NÖ-Süd, Straße 10, Objekt 45, A-2355 Wiener Neudorf, E-Mail: office@vink-austria.at ; Fax: +43 (2236) 379191, Tel: +43 (2236) 379190, zu richten.